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# § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
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(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
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1.eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
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2.erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
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im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
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(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
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(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
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