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# § 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
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(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
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(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
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(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend
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(4)“ entspricht.
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(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.
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