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# § 40 Durchführung des mündlichen Teils
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(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.
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(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
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(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.
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(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn
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1.im Fall
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a)der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder
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b)der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und
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2.ein berechtigtes Interesse besteht.
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