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# § 35 Note für den schriftlichen Teil
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(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
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(2) In die Note fließt ein:
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1.der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,
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2.der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und
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3.der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
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Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
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(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
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