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# § 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
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(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
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1.Kompetenzbereich I,
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2.Kompetenzbereich II und
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3.Kompetenzbereich III.
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(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe
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1.aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,
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2.aus dem Bereich der Strahlentherapie und
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3.aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.
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(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.
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