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# § 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
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(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
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1.Kompetenzbereich I,
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2.Kompetenzbereich II und
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3.Kompetenzbereich IV.
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(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.
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(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.
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