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# § 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
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(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurücktreten
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1.von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
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2.vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
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3.von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
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Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
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(2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
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(3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.
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(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
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