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lawgit/laws_md/mschnausbv_2004/§1.md

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.