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# § 8 Risikomanagementplan
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(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
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(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
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1.Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,
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2.Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,
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3.gesamtwirtschaftlicher Abschwung,
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4.zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,
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5.Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,
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6.Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
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7.Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,
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8.Haftungspflichten gegenüber Dritten,
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9.gesetzgeberische Änderungen.
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(3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
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