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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 6 und 9 Buchstabe a und laufender Nummer 10 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
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a)ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-, Ränder- oder Bänderdekor,
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b)ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer Schriftart.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,
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2.kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Porzellanmalerei,
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3.Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanherstellung,
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4.Zeichen- und Maltechniken,
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5.Farbenlehre,
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6.Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei,
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7.Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeitsgeräten.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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