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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
7.graphisches Zeichnen,
8.Farben und Edelmetalle,
9.Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
10.Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
11.Malen von Dekoren.