642 B
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen, 7.graphisches Zeichnen, 8.Farben und Edelmetalle, 9.Kopieren von Vorlagen und Dekoren, 10.Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren, 11.Malen von Dekoren.