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lawgit/laws_md/mphg/§5.md

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# § 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.