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# § 5
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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
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1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
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2.der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
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