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# § 10
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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist
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1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
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2.der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
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