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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte
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1.zur klinischen Prüfung,
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2.zur Verwendung in einer Leistungsstudie oder
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3.die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und benutzt werden.
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(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.
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