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# § 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
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(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
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(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
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1.75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
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2.25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.
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(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.
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