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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§39.md

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# § 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.