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# § 28 Ungültige Wahlvorschläge
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(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
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1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
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2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
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3.die nicht die in§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;
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4.der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
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5.der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.
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(2) Wahlvorschläge,
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1.in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
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2.denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;
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3.die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
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sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
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