1007 B
§ 28 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; 2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; 3.die nicht die in§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; 4.der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; 5.der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.
(2) Wahlvorschläge, 1.in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind; 2.denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind; 3.die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.