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# § 102 Unmittelbare Abstimmung,
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Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
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(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
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(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
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(3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
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