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# § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
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(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
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1.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin,
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2.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
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3.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
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(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätigkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.
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(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
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