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# § 18 Fallstudie
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(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
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(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
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(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
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