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lawgit/laws_md/modistausbv/§5.md

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# § 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Umgang mit Kunden,
8.Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
9.Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
10.Herstellen von Filz- und Strohhüten,
11.Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
12.Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
13.Herstellen von Unterformen,
14.Kopieren von Kopfbedeckungen,
15.Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.