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827 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Umgang mit Kunden, 8.Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen, 9.Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen, 10.Herstellen von Filz- und Strohhüten, 11.Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien, 12.Ausgestalten von Kopfbedeckungen, 13.Herstellen von Unterformen, 14.Kopieren von Kopfbedeckungen, 15.Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen, 16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.