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# § 81 Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.der Ablauf und
3.die Bewertung der Leistung.