8 lines
327 B
Markdown
8 lines
327 B
Markdown
# § 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung
|
|
|
|
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
|
|
1.des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
|
|
2.der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
|
|
|
|
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.
|