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# § 70 Zweck der schriftlichen Prüfung
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In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
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1.die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,
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2.diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
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3.das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
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