8 lines
339 B
Markdown
8 lines
339 B
Markdown
# § 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung
|
|
|
|
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
|
|
|
|
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
|
|
1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
|
|
2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.
|