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# § 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.