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# § 63 Prüfungsamt
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(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
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(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
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1.die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
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2.einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
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3.dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
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4.die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
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(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
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