Files
lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§58.md

10 lines
578 B
Markdown
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 58 Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.