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lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§57.md

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# § 57 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.