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lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§57.md

238 B

§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.