4 lines
310 B
Markdown
4 lines
310 B
Markdown
# § 51 Zweck der Zwischenprüfung
|
|
|
|
In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.
|