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lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§51.md

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# § 51 Zweck der Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.