14 lines
1005 B
Markdown
14 lines
1005 B
Markdown
# § 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung
|
|
|
|
(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:
|
|
1.Hörverstehen,
|
|
2.mündlicher Gebrauch,
|
|
3.Leseverstehen und
|
|
4.schriftlicher Gebrauch.
|
|
|
|
(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.
|
|
|
|
(3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.
|
|
|
|
(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.
|