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# § 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung
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(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
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(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
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1.die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und
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2.die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.
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