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# § 43 Inhalt der praktischen Ausbildung
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(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht
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1.mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,
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2.mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie
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3.mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.
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(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
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(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
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