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lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§4.md

699 B

§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.Einführungspraktikum, 2.praktische Ausbildung, 3.praxisbezogene Lehrveranstaltungen und 4.berufspraktische Fremdsprachenausbildung. In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.