# § 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang. (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.Einführungspraktikum, 2.praktische Ausbildung, 3.praxisbezogene Lehrveranstaltungen und 4.berufspraktische Fremdsprachenausbildung. In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen. (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.