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# § 33 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
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(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
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(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
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(3) Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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