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# § 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung
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(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.
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(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:
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1.die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,
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2.die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
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3.die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.
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(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:
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1.die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,
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2.die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
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3.die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.
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(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.
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