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# § 25 Rahmenlehrplan
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(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
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(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
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1.die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und
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2.die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.
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