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# § 24 Ausbildungsrahmenplan
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(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
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(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
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1.der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
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2.die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,
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3.die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
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4.die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Ausbildung und
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5.die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.
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(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.
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