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# § 23 Ausbildende
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(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.
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(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.
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(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
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(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,
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1.die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und
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2.die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
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