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# § 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
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(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
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1.das Auswahlverfahren bestanden hat und
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2.nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstellungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.
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(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.
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(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
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(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
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