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# § 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
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(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
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(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
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(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
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[Tabelle]
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(4) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.
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