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# § 18 Schriftliche Abschlussprüfung
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(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
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(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.
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(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
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(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
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(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
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(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
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