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# § 14 Prüfungsamt
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Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
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1.Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
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2.Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
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3.die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
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4.die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
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5.über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,
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6.über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
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7.die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
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8.die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.
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