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# § 3 Anerkennung der Betriebsstätten
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(1) Anträge auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bundesanstalt angefordert werden kann.
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(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
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1.Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
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2.Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen,
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3.Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
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(3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.
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(4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.
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