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# § 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
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(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
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1.die Denaturierung des Magermilchpulvers,
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2.die Färbung des Magermilchpulvers sowie
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3.die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
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(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
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1.hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
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a)zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
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b)zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
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2.hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
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a)aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
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b)auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
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worden ist.
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