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# § 7
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(1) Auszüge aus dem Landentschädigungsplan nebst Beilagen sind in den durch die Enteignung betroffenen Gemeinden zwei Wochen lang von der Enteignungsbehörde zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.
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(2) Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.
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(3) Bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungszeit kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Landentschädigungsplan erheben.
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(4) Die Bekanntmachung hat die Stelle zu bezeichnen, bei der die Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.
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